Biomasseförderung Vorarlberg

erstellt am 28.04.2022 von Christoph Schwemberger — zuletzt geändert 11.11.2022

Energieförderungsrichtlinie 2020

Das Land Vorarlberg unterstützt die Anschaffung von Biomasseheizungen (Holzheizungen) für Wohngebäude mit einer speziellen Energie-Förderung. Die Förderhöhe ist unabhängig vom Einkommen und kann zusätzlich zur Wohnbauförderung beantragt werden. Neben anderen Förderungskriterien müssen die Kessel Emissionsgrenzwerte einhalten.

Tabelle: Emissionsgrenzwerte bei Volllast gemäß Umweltzeichenrichtlinie Nr. 371)

  CO
[mg/MJ]
NOx
[mg/MJ]
OGC
[mg/MJ]
Staub
[mg/MJ]
Heizkessel
Stückholzkessel ≤ 180 ≤ 100 ≤ 15 ≤ 20
Pelletskessel ≤ 45 ≤ 100 ≤ 3 ≤ 15
Hackgutkessel ≤ 120 ≤ 100 ≤ 4 ≤ 25

Als Nachweis ist bei der Deklaration ein Prüfzeugnis nach EN 303-5 vorzulegen. Produkte mit dem Umweltzeichen UZ 37 erfüllen die Emissionsvorgaben.

Kachel und Kaminöfen2)
Es werden nur Zentralheizungsgeräte bzw. Kachelofen-Ganzhausheizungen gefördert. Einzelöfen sind nicht förderbar.

Nachweis eines feuerungstechnischen Wirkungsgrades von mindestens 85 % bei Volllast mittels der Kachelofenrichtlinie oder eines Prüfzeugnisses einer akkreditierten Prüfanstalt.

1) Umweltzeichenrichtlinie Nr. 37 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (UZ 37, Version 6.0 vom 1. Jänner 2017)
2) darunter fallen auch Pellets- und Stückholzöfen als Raumheizgeräte.

Die vollständigen Fördervoraussetzungen und -höhen finden Sie in der Energieförderrichtlinie 2020:
PDF "Energieförderrichtlinie 2020"
Homepage Land Vorarlberg (Energieförderrichtlinie)

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