Oekoindex – Baurecht

erstellt am 05.04.2022 von Christoph Schwemberger — zuletzt geändert 11.11.2022

Die Ökobilanz eines Gebäudes sollte im österreichischen Baurecht verankert werden!

Stand: Derzeit sind im österreichischen Baurecht nur Anforderungen für den Gebäudebetrieb (gemäß Österreichischen Institut für Bautechnik OIB RL 6) enthalten. Daher wird die Erweiterung der Lebenszyklusphasen Errichtung und Entsorgung im Baurecht empfohlen.

Ziel: Die ökologische Performance des Gebäudes im Baurecht für die Errichtung und den Betrieb über die Berechnung des Oekoindex abzubilden/nachzuweisen. Darzustellen ist der Oekoindex für die thermische Gebäudehülle (Bezugsgrenze BG0). Die Berechnung erfolgt (automatisch) gemeinsam mit der Berechnung des Energieausweises durch denselben Konsulenten und verursacht daher keine Mehraufwendungen. Ausgewiesen wird der Oekoindex für 3 Indikatoren (Primärenergieaufwand nicht erneuerbar PEIne, Treibhauspotential GWP und Versäuerungspotential AP).

Begründung: Die Aufnahme der Oekoindex-Gebäudebewertung in das Baurecht kann auf Basis der österreichischen Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 15a erfolgen. Folgende Textteile der Vereinbarung nehmen bereits Bezug auf die „ökologischen Erfordernisse“ bzw. auf die Integration des Themas im Baurecht:

1. §15a Vereinbarung, unter Vorwort: „Die Wohnbauförderung hat unter Wahrung der sozialpolitischen Funktion insbesondere auch energetischen und ökologischen Erfordernissen im Einklang mit dem sich laufend verbessernden Stand der Bau- und Sanierungstechnik gerecht zu werden. Besondere Beachtung ist der Notwendigkeit einer Reduzierung von klimaschädigenden Treibhausgasemissionen durch den Energiebedarf in Gebäuden sowie durch die verwendeten Baumaterialien beizumessen. Die Gewährung einer Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden setzt daher die Erfüllung von Qualitätsstandards hinsichtlich der Energiekennzahl, der verwendeten Baumaterialien und der Haustechnik voraus.“

Weiters unter: (1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohngebäuden, welche über ordnungsrechtliche Mindeststandards hinausgehen. Die Vertragsparteien schaffen daher Förderungsmodelle, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und Kohlendioxid-emissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen.

Weiters unter: Artikel 4 - Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau:

4.Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe;

Artikel 5 - Wohnhaussanierungen
4.Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe;

Und unter: Erläuterung: „ökologisch unbedenklicher Baustoff“: Berücksichtigung von Rohstoffverfügbarkeit, Energieeinsatz bei Herstellung und Verarbeitung, Wiederverwertung bzw. unbedenkliche Entsorgung

2. Bauprodukteverordnung:
„Enviroment Product Declaration (EPD) können geeignete Nachweise zur Erfüllung der Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU 305/2011) sein, um die darin geforderten Indikatoren ausweisen zu können“. (Zitat aus der BauPVo: Erwägung (56) zur Bewertung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen und zur Beurteilung der Auswirkungen von Bauwerken auf die Umwelt sollten die Umwelterklärungen (Environmental Product Declarations — EPD), soweit verfügbar, herangezogen werden.)

EPD Plattform

@baubook GmbH   Alserbachstraße 5/8, 1090 Wien, Austria   T +43 1 319 200 50   office@baubook.info   www.baubook.info