Biomasseförderung Kärnten 2019/2020
Im Land Kärnten werden Biomassezentralheiheizungen mit einem Wirkungsgrad von mindesten 85% gefördert, die folgende Emissionsgrenzwerte bei der Typenprüfung nach ÖNORM EN 303-5 einhalten:

  CO
[mg/MJ]
NOx
[mg/MJ]
OGC
[mg/MJ]
Staub
[mg/MJ]
Heizkessel
Hackgutkessel≤ 120≤ 100≤ 4≤ 25
Pelletskessel≤ 45≤ 100≤ 3≤ 15
Stückholzkessel≤ 180≤ 100≤ 15≤ 20

Eine Rücklauftemperaturanhebung und eine Feuerungs.- und Leistungsregelung müssen vorhanden sein.

Objekt- bzw. personenbezogene Voraussetzungen sind in der "Richtlinie Alternativförderungen 2019/2020" abgebildet.
PDF "Kärnten Richtlinie Alternativförderung 2019 /2020"

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