2. 8. 1. Grenzwert für Azofarbstoffe, die krebserzeugende Amine abspalten


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Es dürfen keine Farbstoffe und Pigmente eingesetzt werden, die karzinogene Amine freisetzen oder sich in solche aufspalten können (Bestimmungsgrenze nach DIN 53316: 5 mg/kg).
Als karzinogen gelten Amine, die gemäß CLP-Verordnung 1272/2008 als solche eingestuft sind bzw. mit A1, A2 oder C in Abschnitt III der Grenzwerteverordnung gekennzeichnet sind.

 
Nachweis für Hersteller

Herstellerbestätigung


Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:

 
Ziel und Nutzen
 
Verwendung
Hier sehen Sie, in welchen baubook-Plattformen und in welchen Modellen das Kriterium verwendet wird:

ÖkoBauKriterien
Kriterienkatalog 2020
ja
wohngsund
Kriterienkatalog 2020
ja
klimaaktiv
Kriterien 2020 | Wohn.- u. Dienstleistungsgebäude
nein
Kriterienkatalog 2017 Neubau/Sanierung
nein
Kriterienkatalog Dienstleistungsgebäude 2017
nein
Produktinformationen zu BNB
BNB 1.1.6 2015, Stand 28.09.2017
nein
QNG 3.1.3
nein
Wohnbauförderung Kärnten
Modell 2006
nein
Wohnbauförderung Niederösterreich
Eigenheimförderung 2014-2018
nein
Wohnbauförderung Vorarlberg
Modell 2023 - Sanierung
nein
Modell 2023 - Neubau
nein
Modell 2022 - Sanierung
nein
Modell 2022 - Neubau
nein
Modell 2020/21 - Sanierung
nein
Modell 2020/21 - Neubau
nein
Modell 2018/19 - Neubau
nein
Modell 2018/19 - Wohnhaussanierung
nein
 

baubook standarddeklaration
Link zu dieser Seite:
https://www.baubook.at/m/PHP/Kat.php?SKK=207.29088.28820.28833.10307&ST=6&rg=K&SW=5