2. 6. 4. Verbot für Biozideinsatz in Fassadenputzen und -anstrichen (bis 20.07.2020)


Beschreibung Produkte Relevante Produktgruppen 

Erläuterung

Ein spezielles Problem der jüngeren Zeit ist Algenbefall auf Fassaden. Begünstigt wird Algenbefall primär durch länger anhaltende Feuchtigkeit auf der Fassade. Algenbefall zerstört die Fassade nicht, der Befall ist aber ein ästhetisches Problem und die oftmals einhergehenden ansiedelnden Schimmelpilze können zu Strukturschädigungen führen, die sich durch regelmäßige Wartung verhindern lassen.


Verbreitete Methoden zur Bekämpfung von Algenbefall sind aus ökologischer Sicht fragwürdige Biozidanstriche oder die Zugabe eines Biozids zum Putzmörtel. Mit diesen Maßnahmen wird zwar eine vorbeugende und verzögernde Wirkung erreicht, ein dauerhaftes Ausbleiben von Algenbefall kann aber auch nicht gewährleistet werden: Damit der biozide Wirkstoff überhaupt wirken kann, muss er wasserlöslich sein. Die Folge: Regen baut gemeinsam mit dem UV-Licht des Sonnenlichts den Wirkstoff ab.

 

Ziel des Biozid-Produkte-Gesetzes ist es, den Einsatz von Biozid-Produkten auch durch eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger gebotener Maßnahmen auf ein vernünftiges und notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Der beste und umweltfreundlichste Schutz vor Algenbefall auf der Fassade sind nach wie vor konstruktive Maßnahmen wie Dachüberstände, Verblechungen, Spritzwasserschutz, etc.

 
Mindestanforderung

Fassadenputze und -anstrichstoffe dürfen keine Biozide enthalten.

 

Biozide dürfen ausschließlich zur Topfkonservierung für Lagerung und Transport verwendet werden. Allenfalls enthaltenes Formaldehyd und Formaldehydabspalter werden - mit Ausnahme von BNPD - in diesem Kriterium nicht berücksichtigt.

Es sind nur die unten stehenden Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen (in der Folge Biozide genannt) mit den dort genannten Gehalten zulässig. Das gilt auch für Biozide, die aus Vorprodukten eingeschleppt werden. Die Konservierung des Produkts ist so zu dimensionieren,

 

        UND

 

 

≤ 100 ppm Silberchlorid (aufgebracht auf Titandioxid)

≤ 15 ppm CIT

≤ 15 ppm MIT

≤ 200 ppm MIT/BIT im Verhältnis 1:1

≤ 15 ppm CIT / MIT im Verhältnis 3:1

≤ 80 ppm IPBC

≤ 200 ppm BIT

≤ 200 ppm NaP

≤ 200 ppm BNPD

≤ 200 ppm BNPD + ≤ 15 ppm CIT/MIT (3:1)

≤ 150 ppm MIT/BIT (1:1) + ≤ 15 ppm CIT/MIT (3:1)

≤ 500 ppm DBDCB

≤ 200 ppm BIT + ≤ 15 ppm CIT/MIT (3:1)

≤ 200 ppm BNPD +≤ 75 ppm MIT/BIT (1:1)

≤ 100 ppm ZNP + ≤ 100 ppm BIT

≤ 50 ppm ZNP + ≤ 150 ppm MIT/BIT (1:2 bis 1:1)

≤ 200 ppm BNPD + ≤ 200 ppm BIT

≤ 200 ppm NaP + ≤ 200 ppm BIT

≤ 81 ppm N-(3-aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine + ≤ 150 ppm MIT/BIT (1:1)

 

BIT = 1,2- Benzisothiazol-3(2H)-on (CAS 2634-33-5)
CIT = 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CAS 26172-55-4)
MIT = 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (CAS 2682-20-4)

CIT / MIT (CAS 55965-84-9)  

IPBC = 3-Jod-2-Propinyl-butylcarbamat (CAS 55406-53-6)
BNPD = 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, Bronopol (CAS 52-51-7)

DBDCB =1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (CAS 35691-65-7)

ZNP = Zinkpyrithion (CAS 13463-41-7)

NaP = Natriumpyrithion (CAS 3811-73-2, 15922-78-8)

N-(3-aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine (CAS 2372-82-9)


Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers

 

Produkte, die mit folgendem Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:


Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.

 

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Kriterienkataloge „ÖkoKauf Wien “ und Servicepaket „Nachhaltig:Bauen in der Gemeinde“
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