Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (bzw. der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen (bzw. R-Sätzen) eingestuft sind:
- Gewässergefährdende Stoffe
- H400, R50: Sehr giftig für Wasserorganismen.
- H410, R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
- H411, R51/53: Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
- Sonstige Gesundheits- oder Umweltwirkungen
- EUH059, R59: Die Ozonschicht schädigend
- H420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre