Kanzerogene N-Nitrosamine gemäß der jeweils gültigen Fassung der TRGS 552 dürfen in Bodenbelägen auf Kautschukbasis nicht nachweisbar sein. (Nachweisgrenze 3,6 Mikrogramm/kg, Bestimmungsgrenze 11 Mikrogramm/kg).
Herstellererklärung, dass keine entsprechenden Stoffe enthalten sind, ggf. chem. Analyse
Umweltzeichen oder Gütesiegel, deren Vergaberichtlinien diesen Anforderungen entsprechend (z.B. Blauer Engel RAL-UZ 120, natureplus-Qualitätszeichen RL 1200 ff, Österr. UZ 56)
EPD, PDB, TM (nur sofern die entsprechenden Informationen enthalten sind)