Bei der Verwendung zinnorganischer Verbindungen als Katalysator für die Vernetzungsreaktion von SMP-Klebstoffen sind folgende Anforderungen zu beachten:
- Es dürfen nur zinnorganische Verbindungen eingesetzt werden, die in der Bedarfsgegenständeverordnung ( BGBl I 1992, 866; Stand: neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5; zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.05.2006 I 1279 Nr. 26) aufgeführt sind, mit Ausnahme von Dibutylzinnverbindungen.
- Als Verunreinigungen dürfen nicht mehr als 0,1 Prozent Tributyl- und Dibutylzinnverbindungen (TBT/DBT) im Katalysator enthalten sein.