Produkte für die punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen im Innenraum inkl. TGA dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC)
- maximal 2 mg je m³ nach 3 Tagen
- maximal 0,3 mg je m³ nach 28 Tagen
- Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
- maximal 0,05 mg je m³ nach 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
- maximal 0,01 mg je m³ nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
- maximal 0,001 mg je m³ nach 28 Tagen je Einzelwert
- Emissionen von Formaldehyd und Acetaldehyd:
- jeweils maximal 0,05 ppm nach 28 Tagen
Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.
Nicht betrachtet werden Bereiche mit sicherheitsrelevanten, bauaufsichtlichen Anforderungen wie z.B. Glasbau, Fassade und Bereiche mit Brandschutzanforderungen.