2. 2. 1. Grenzwerte für kanzerogene, mutagene, reproduktionstoxische Einsatzstoffe (KMR-Stoffe)


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Erläuterung

KMR-Stoffe sind gemäß CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) folgendermaßen definiert:

 

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP)

 
Mindestanforderung

Stoffe, die als kanzerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch nach CLP-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind (siehe Tabelle), dürfen in Chemikalien und in Erzeugnissen zu maximal folgenden Gewichtsprozenten enthalten sein:

 

CLP-Verordnung 1272/2008 (Anhang I) 

 Gew.-%

Karzinogenität

Kategorie 1A,1B

Kategorie 2

H350, H350i
H351
≤ 0,1
≤ 1

Keimzellmutagenität

Kategorie 1A,1B

Kategorie 2

H340
H341
≤ 0,1
≤ 1
Reproduktionstoxizität  

Kategorie 1A,1B

Kategorie 2

H360
H361
≤ 0,1
≤ 1
Reproduktionstoxizität

auf oder über die    

Laktation

H362 ≤ 1

 

Ausgenommen Titandioxid (CAS 13463-67-7), wenn das Produkt als flüssiges Gemisch oder als Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, da sich die Einstufung von Titandioxid nur auf einatembare Stäube (pulverförmig) bezieht.

 

Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers

 

Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:


Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.

 
Dokumentation Kriterienänderung

Titandioxid ist in pulverförmigen Produkten ab 1. Oktober 2021 mit H351 zu kennzeichen, wenn > 1M% Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von ≤10 µm enthalten sind. 
Daher wird folgende Ausnahme formuliert:
Ausgenommen Titandioxid (CAS 13463-67-7), wenn das Produkt als flüssiges Gemisch in Verkehr gebracht wird, da sich die Einstufung von Titandioxid nur auf einatembare Stäube (pulverförmig) bezieht.

 

Datum der Kriterienänderung: 17.5.2021

 

Ergänzung "oder als Erzeugnis": Ausgenommen Titandioxid (CAS 13463-67-7), wenn das Produkt als flüssiges Gemisch oder als Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, da sich die Einstufung von Titandioxid nur auf einatembare Stäube (pulverförmig) bezieht.

 

Datum der Kriterienänderung: 06.09.2022

Kriterienänderung gültig ab: 06.09.2022

Art der Kriterienänderung: Geringfügig - redaktionell

 

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