1. 1. 3. Ausschluss von CMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B


Anforderungen

Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:

Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als

Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):


Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:


Stoffe, die in der MAK-Liste eingestuft sind als


Von den Regelungen ausgenommen sind:

 
Nachweismöglichkeiten
 

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