1. 2. 2. Ausschluss umweltgefährlicher Stoffe


Anforderungen

Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (bzw. der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen (bzw. R-Sätzen) eingestuft sind:

 
Nachweismöglichkeiten
 

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