1. 1. 2. Ausschluss besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)


Anforderungen

Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die Kandidatenliste (REACH, Anhang XIV) aufgenommen wurden, dürfen im verkaufsfertigen Endprodukt nicht enthalten sein. Verunreinigungen bis zu 0,1 Gewichtsprozent werden toleriert. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste.

 
Nachweismöglichkeiten
 

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