4. 2. 12. Beschränkung des VOC-Gehalts von Lacken


Anforderungen

Für den maximal zulässigen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Beschichtungssystemen gilt in Abhängigkeit vom Festkörpergehalt folgende Anforderung:

 

Festkörpergehalt
Parameter
unter 20 % 20 % bis
unter 30 %
ab 30 %
VOC bis 200°C 2,0 Masse% 8,0 Masse% 10,0 Masse%
davon VOC mit NIK < 100 µg/m³
und Stoffe ohne NIK
1,0 Masse% 1,0 Masse% 1,0 Masse%
VOC über 200°C 1,0 Masse% 3,0 Masse% 3,0 Masse%
davon VOC mit NIK < 100 µg/m³
und Stoffe ohne NIK
0,5 Masse% 0,5 Masse% 0,5 Masse%
SVOC 0,1 Masse% 0,2 Masse% 0,3 Masse%
VOC und SVOC gesamt 2,0 Masse% 8,0 Masse% 10,0 Masse%
davon VOC mit NIK < 100 µg/m³
und Stoffe ohne NIK
1,0 Masse% 1,0 Masse% 1,0 Masse%


Verbindungen mit einem höheren Siedepunkt werden strenger bewertet, um vor allem schwerflüchtige Substanzen, die über einen langen Zeitraum emittieren können, zu vermeiden. Die einzelnen Verbindungen werden zudem mit Hilfe der NIK-Werte der vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeiteten „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten“ toxikologisch bewertet.

Sind aufgrund mangelnder Datenbasis nicht klassifizierbare organische Verbindungen oder unidentifizierte Substanzen enthalten, werden diese aus Vorsorgegründen den „VOC mit NIK < 100 μg/m³ und Stoffe ohne NIK“ zugeordnet.

 
Nachweismöglichkeiten
 

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