Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die Kandidatenliste (REACH, Anhang XIV) aufgenommen wurden, dürfen im verkaufsfertigen Endprodukt nicht enthalten sein. Verunreinigungen bis zu 0,1 Gewichtsprozent werden toleriert.
Ausnahmeregelung für Cyclosiloxane bis Februar 2020
Die cyclischen Siloxane Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) wurden im Juni 2018 wegen ihrer PBT/vPvB-Eigenschaften als SVHC eingestuft. Bei der Herstellung von linearen Silikonen ist derzeit noch mit Verunreinigungen durch Cyclosiloxane zu rechnen. Für eine Übergangsfrist von einem Jahr (bis Februar 2020) sind daher in Silikondicht- und klebstoffen Cyclosiloxan-Verunreinigung bis zu 1,5 Gewichtsprozent zugelassen. Danach endet die Ausnahmeregelung. Ab 1. März 2020 gilt die Mindestanforderung auch vollinhaltlich für Silikondicht- und -klebstoffe.
Herstellerbestätigung und Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderung jedenfalls:
ÖkoBauKriterien
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Kriterienkatalog 2020
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ja |
wohngsund
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Kriterienkatalog 2020
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ja |
klimaaktiv
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Kriterien 2020 | Wohn.- u. Dienstleistungsgebäude
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nein |
Kriterienkatalog 2017 Neubau/Sanierung
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nein |
Kriterienkatalog Dienstleistungsgebäude 2017
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nein |
Produktinformationen zu BNB
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BNB 1.1.6 2015, Stand 28.09.2017
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nein |
QNG 3.1.3
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nein |
Wohnbauförderung Kärnten
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Modell 2006
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nein |
Wohnbauförderung Niederösterreich
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Eigenheimförderung 2014-2018
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nein |
Wohnbauförderung Vorarlberg
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Modell 2023 - Sanierung
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nein |
Modell 2023 - Neubau
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nein |
Modell 2022 - Sanierung
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nein |
Modell 2022 - Neubau
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nein |
Modell 2020/21 - Sanierung
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nein |
Modell 2020/21 - Neubau
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nein |
Modell 2018/19 - Neubau
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nein |
Modell 2018/19 - Wohnhaussanierung
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nein |
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