Errichtung von PV- und Solarthermie-Anlagen neu geregelt

erstellt am 14.06.2022 von Christoph Schwemberger — zuletzt geändert 11.11.2022

Im Katastrophenhilfegesetz „Seveso“ des Landes ist NEU auch die Errichtung von PV- und Solaranlagen wie folgt geregelt:

Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und

  1. die Anlage in die Dach- oder Wandfläche eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 30 cm parallel zur Dach- oder Wandfläche angebracht wird und über diese nicht hinausragt; oder
  2. im Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.

Weiters kann die Gemeindevertretung durch Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nicht gilt. Originaltext siehe Download.

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