Überarbeitung Biozid-Kriterien

erstellt am 06.04.2022 von Christoph Schwemberger — zuletzt geändert 10.11.2022

Aufgrund der geänderten Einstufung des Biozidwirkstoffes MIT wurden die ÖkoBauKriterien für Biozide zur Topfkonservierung (2.6.1. und 2.6.4.) überarbeitet.

Hintergrund

Der biozide Wirkstoff 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (CAS 2682-20-4), kurz MIT, war bisher einer der am meisten genutzten Konservierungsstoffe. Die sensibilisierende Wirkung der Isothiazolinone MIT und CIT (Chlormethylisothiazolinon) ist aber schon länger hinlänglich bekannt.

Seit 1. Mai 2020 sind Produkte, welche MIT ab einer Konzentration von 15ppm enthalten, mit dem Gefahrenhinweis H317 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen) zu kennzeichnen.

Seit Bekanntwerden der baldigen Einstufung begannen Hersteller, ihre Konservierungsstrategien auf sensibilisierungsfreie Produkte umzustellen. Die ÖkoBauKriterien "2.6.1 Grenzwert für Biozide" und "2. 6. 4. Verbot für Biozideinsatz in Fassadenputzen und -anstrichen" wurde an diese Gegebenheit angepasst und der Einsatz von CIT, MIT und CIT/MIT (3:1) auf 15 ppm beschränkt.

Hersteller, die eine Kennzeichnung ihrer Produkte mit H 317 vermeiden möchten, sind gezwungen ihre Rezepturen auf Ersatzstoffe für MIT umzustellen. Diese Ersatzstoffe sind aber durchwegs weniger wirksam, sodass eine höhere Dosierung notwendig wird.

 

Neue Grenzwerte

Diesem Umstand wurde im neuen Kriterienkatalog Rechnung getragen, indem die Summe der erlaubten Konservierung auf 400 ppm angehoben wurde. Zur Vereinfachung des Kriteriums, und auch um bestehende Widersprüche zu lösen, wurde außerdem die Begrenzung auf einzelne Wirkstoffkombinationen aus dem Kriterium entfernt. 

Erlaubt sind somit in Summe 400 ppm Biozide ausschließlich zur Konservierung, mit einschränkenden Ausnahmen für CIT, MIT, CIT/MIT (3:1), IPBC (max 80 ppm) und BNPD (max 200 ppm).

  

Deklarierte Produkte

Sofern durch die Herstellerbestätigungen die Erfüllung der geänderten Anforderung bestätigt wurde, wurden Produkte die bisher zu den Kriterien "2. 6. 1. Grenzwerte für Biozide" und "2. 6. 4. Verbot für Biozideinsatz in Fassadenputzen und -anstrichen" deklariert waren, übernommen. Hersteller von Produkten, für die dies nicht möglich war, werden zur Aktualisierung ihrer Produkte aufgerufen.

 

Betroffene Kriterien:

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