Einstufung Titandioxid

erstellt am 18.03.2022 von Andreas Krenauer — zuletzt geändert 10.11.2022

Durch den Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA wurde eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid TiO2 auf EU-Ebene als Carcinogen der Kategorie 2 (H351) vorgeschlagen.

[1] Nach weiteren Stellungnahmen, hauptsächlich von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen, wurden für nicht pulverförmige Produkte, die TiO2 enthalten, entsprechende Anmerkungen ergänzt und eine harmonisierte Einstufung für TiO2 umgesetzt. [2, 3] 

Ab Oktober2021 ist TiO2 in pulverförmigen Produkten somit mit einem Anteil ≥ 1M.-% an Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 µm mit H351 zu kennzeichnen.
Flüssige Gemische mit mindestens demselben Gehalt an TiO2 sind mit EUH211 zu kennzeichnen, da beim Versprühen lungengängige Aerosole entstehen können. Dazu kommt für Produkte außerhalb des DIY-Bereichs die Kennzeichnungspflicht mit EUH210. Die Kennzeichnung mit H351 entfällt. [4]

Bei den ÖkoBauKriterien wird diesen neuen Einstufungen durch die Aufnahme einer Ausnahme für TiO2 beim Kriterium 2. 2. 1. Grenzwerte für kanzerogene, mutagene, reproduktionstoxische Einsatzstoffe (KMR-Stoffe) für flüssige, pastöse Gemische Rechnung getragen.
Für Hersteller bedeutet dies, dass bei pulverförmigen Produkten, die auf baubook deklariert werden, ab einem Gehalt von ≥ 1M.-% TiO2 zusätzlich nachzuweisen ist, dass der Gehalt an Partikeln mit einer Größe ≤ 10µm, geringer als 1M.-% ist. [5]

Die bisher als Nachweis akzeptierten Umweltzeichen bleiben von der Ausnahme unberührt:

Das Österreichische Umweltzeichen verlangt in seiner Richtlinie UZ 17 H351 < 0,1 M.-%. Zitiert aus der Richtlinie UZ 01: „Eine Kennzeichnung von Titandioxid mit H351 als Vorprodukt hat keine Relevanz, sofern das Endprodukt nicht mit H351 gekennzeichnet werden muss“ legt die oben formulierte Ausnahmenregelung nahe, da Lacke allgemein nicht in Pulverform vorliegen.

natureplus schließt in den Basiskriterien solche Inhaltstoffe mit Konzentrationen > 0,1 M.-% im Endprodukt aus.

Der Blaue Engel hat für TiO2 in nicht pulverförmigen Produkten bereits eine Ausnahme in den Vergabekriterien Emissions- und schadstoffarme Lacke: DE-UZ 12a und Emissionsarme Innenwandfarben: DE-UZ 102 aufgenommen.

[1] https://echa.europa.eu/documents/10162/682fac9f-5b01-86d3-2f70-3d40277a53c2

[2] https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:8c57f8f1-e6b7-11e9-9c4e-01aa75ed71a1.0007.02/DOC_1&format=PDF

[3] https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:8c57f8f1-e6b7-11e9-9c4e-01aa75ed71a1.0007.02/DOC_2&format=PDF

[4] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0217

[5] Hilfestellung zur Anwendung der harmonisierten Titandioxideinstufung

Zusatzinformationen:

https://publications.iarc.fr/Book-And-Report-Series/Iarc-Monographs-On-The-Identification-Of-Carcinogenic-Hazards-To-Humans/Carbon-Black-Titanium-Dioxide-And-Talc-2010

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