Steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungskosten

erstellt am 02.05.2023 von Christoph Schwemberger — zuletzt geändert 10.05.2023

Eine steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungskosten als Sonderausgaben ist nur bei Inanspruchnahme von Bundesförderung möglich.

Hier die entsprechende Definition unter §18 Abs. 10.a) Einkommenssteuergesetz:
10. a) Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
aa) Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, ausbezahlt.
bb) Die Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt.
cc) Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4.000 Euro.

  • Nur mit einer „zusätzlichen“ oder ausschließlichen Bundesförderung können diesbezüglich Sonderausgaben vom Finanzamt berücksichtigt werden.
  • Sobald die Bundesförderung über die Transparenzdatenbank gemeldet wird, erfolgt die Berücksichtigung dieser Sonderausgaben automatisch.
  • Es besteht keine Möglichkeit eigenständig in der Einkommensteuererklärung Sonderausgaben zu beantragen.
  • Die pauschale Anrechnung von Sonderausgaben funktioniert daher nur für thermisch-energetische Sanierungen, die vom Bund über das Umweltförderungsgesetz gefördert sind! 
  • Eine in Anspruch genommene Landesförderung wird über dieses System nicht berücksichtigt.
  • Entsprechend wichtig ist daher, dass die Sanierungsberater die Kunden auch auf die Bundesförderung hinweisen. 
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